31. Dezember 2021

Whistleblower-Schutz in Österreich: bislang nur ein Arbeitsentwurf

Auch Österreich hat die Frist zur Umsetzung der EU-Hinweisgeberrichtline nicht eingehalten. Der Arbeitsentwurf für das Gesetz weist noch Lücken auf.

Eigentlich ist es schon zu spät: Am 17. Dezember 2021 ist die Frist für die EU-Mitgliedstaaten abgelaufen, die EU-Whistleblower-Richtlinie in ein nationales Gesetz umzusetzen.

Bislang haben jedoch nur Dänemark, Schweden und Portugal ein nationales Gesetz erlassen. Deutschland will bis zum Jahresende noch einen Entwurf vorlegen – die Zeit läuft.

Auch Österreich befindet sich im Verzug und hat die Frist nicht eingehalten. Ein Grund dafür dürften die politischen Unstimmigkeiten im Land sein: Viele Punkte sind noch ungeklärt.

Ungeklärte Fragen

Die EU-Richtlinie soll Schutz für Whistleblower schaffen, die Missstände in Unternehmen und Behörden melden. Organisationen mit mehr als 250 Mitarbeitern müssen Meldekanäle für Whistleblower einrichten. Organisationen ab 50 Mitarbeitern sollen später folgen.

Zur nationalen Umsetzung hat Österreich bereits einen Arbeitsentwurf vorgelegt. Dieser Entwurf war zwar recht fortgeschritten, wies aber in einigen wichtigen Punkten noch Lücken auf. Zum Beispiel soll der Hinweisgeberschutz bei Verstößen gegen Datenschutz, Umweltschutz und Vergaberecht greifen. Der Entwurf lässt allerdings offen, ob die Regelung auch für das Korruptionsstrafrecht gelten soll. Die EU-Richtlinie trifft dazu keine Aussage.

Intern vor extern

Ansonsten orientiert sich der österreichische Entwurf eng an der EU-Richtlinie. Whistleblower sind laut dem Entwurf nur dann geschützt, wenn sie davon ausgehen, dass ihre Hinweise der Wahrheit entsprechen. Wenn sie hingegen „offenkundig falsche“ oder „irreführende“ Meldungen abgeben, verfällt der Schutz.

Die Abfolge ist intern vor extern: Whistleblower sollten sich zunächst an interne Meldestellen melden. Nur, wenn das nicht zumutbar wäre, dürften sie auch an externe Stellen melden.

In absoluten Ausnahmefällen sind sie sogar dazu berechtigt, Hinweise direkt an die Medien zu geben. Das ist aber nur dann zulässig, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass Beweise unterdrückt werden oder eine Notsituation vorliegt.

Der Gesetzgeber will dadurch verhindern, dass Whistleblower sich direkt an die Medien wenden. Stattdessen soll Unternehmen die Chance gegeben werden, Missstände intern aufzudecken und zu beseitigen. Dadurch können Reputationsschäden verhindert werden, die unter Umständen die Existenz des Unternehmens bedrohen könnten.

Geldstrafen

Bei Verstößen gegen die Regelungen drohen Geldstrafen. Setzt ein Unternehmen zum Beispiel Vergeltungsmaßnahmen wie Kündigungen, Gehaltsreduktionen oder Disziplinarmaßnahmen gegen Whistleblower ein, drohen Geldstrafen bis zu 20.000 Euro. Im Wiederholungsfall können es bis zu 40.000 Euro sein.

Whistleblower sollen auch bei Mobbing, Rufschädigung oder Diskriminierung geschützt sein. Auch wenn Whistleblower bei der Meldung behindert oder unter Druck gesetzt werden, greifen die Strafen. Umgekehrt drohen aber auch den Hinweisgebern rechtliche Konsequenzen, wenn sie „wissentlich falsche oder irreführende“ Meldungen abgeben.

Welche Strafen die Staaten genau verhängen, ist ihnen selbst überlassen. Ein Gesetzentwurf in Polen sieht bei Verstößen zum Beispiel Haftstrafen bis zu drei Jahren vor. Polens Gesetzentwurf geht auch in vielen anderen Punkten über die EU-Vorgaben hinaus.

Ausblick

Der österreichische Entwurf sieht größtenteils nur die Mindestvorgaben der EU-Richtlinie vor. Deutschland hat indes angekündigt, über die EU-Vorgaben hinauszugehen.

Auch deutsche Unternehmen sollten sich mit den nationalen Umsetzungen der Richtlinie in anderen Staaten beschäftigen. Vor allem dann, wenn sie in diesen Ländern geschäftlich tätig sind, insbesondere, wenn sie dort eine Niederlassung operieren.

Wann der finale österreichische Entwurf präsentiert wird, ist bislang noch nicht klar. Laut Plan soll das Gesetz eigentlich mit Beginn des nächsten Jahres in Kraft treten. Angesichts der bisherigen Verzögerungen und Begutachtungspflichten ist es dafür allerdings zu spät.

Trotzdem: Bis ein nationales Gesetz in Kraft tritt, werden sich die Gerichte vermutlich eng an der EU-Richtlinie orientieren. Unternehmen sollten sich also so oder so schnellstmöglich um ein digitales Whistleblower-System bemühen.

 

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